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FAQ: FAQ
  • Bin ich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben?
    Grundsätzlich ist man verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sofern man in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Eine größere Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die Arbeitnehmer dar, sofern sie der Lohnsteuerklasse I (ledig) oder der Steuerklasse IV/ IV (verheiratet) zugeordnet sind. Haben die Eheleute allerdings die Lohnsteuerklassen III/ V gewählt, sind Sie zur Abgabe verpflichtet. Wenn man mehr als 1.230 € (Arbeitnehmerpauschbetrag, bis 2021: 1.000 €, 2022: 1.200 €) Werbungskosten aufweisen kann oder generell vom Normalfall abweicht, indem man bspw. mehr spendet oder hohe Krankheitskosten hat, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung. Es gibt zudem weitere Ausnahmen, wie z. B. bei Einkünften unter dem Grundfreibetrag. In diesem Fall kann man die Nichtveranlagung beim Finanzamt beantragen.
  • Bis wann muss ich eine Steuerklärung abgeben?
    Die allgemeine Abgabefrist § 149 Abs. 2 AO, die bspw. für die Einkommen- oder Gewerbesteuererklärung gilt, ist der 31.07. des Folgejahres. Wird man allerdings steuerlich beraten verlängert sich die Frist auf den 28.02. des übernächsten Jahres. Es ist allerdings anzumerken, dass die Erklärungsfristen in der Vergangenheit, bspw. in der Coronopandemie erheblich unsystematisch verschoben wurden.
  • Wann muss ich mit Verspätungszuschlägen und Nachzahlungszinsen rechnen?
    Verspätungszuschläge fallen an, sofern die Steuererklärung später als 14 Monate nach Ende des Jahres abgegeben wird. Also immer ab März des übernächsten Jahres. War man aus besonderen Gründen an der Abgabe der Steuererklärung gehindert, kann man noch mit Nachsicht seitens des Finanzamtes rechnen. Dies muss man allerdings glaubhaft erklären. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen richten sich anders als die Verspätungszuschläge nicht nach dem Abgabezeitpunkt der Steuererklärung, sondern danach, wann man die Steuer abführt. Das Finanzamt verzinst ihre Forderung oder ihre Schuld ab dem 15 Monat nach Ende des Jahres. Also ab April des übernächsten Jahres.
  • Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
    Als Steuerberater sind wir an die Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) gebunden. Die Rechnungshöhe richtet sich nach der Art der erbrachten Dienstleistung. Oft ist die Abrechnung nach Gegenstandswerten vorgeschrieben, kombiniert mit einem Satz, den man aus einem Gebührenrahmen auswählen kann. Der Gegenstandswert bei einer Einkommensteuerklärung ist bspw. die Summe der positiven Einkünfte. Der abzurechnende Satz variiert von 1/10 – 6/10. Für eine Einkommensteuererklärung bei einem Gehalt von 40.000 € müsste man, wenn man nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat, bei Heranziehung des Mindestsatzes von 1/10 mit ca. 190 € netto rechnen. Je nach Komplexität werden höhere Sätze abgerechnet. Erzielt man weitere Einkünfte (Vermietung, Kapitalerträge, Gewerbe…), sind weitere Anlagen auszufüllen, was die Aufwendungen erhöht. Das Positive ist allerdings, dass die Kosten für den Steuerberater ebenfalls absetzbar sind und der entgangene Nutzen eines Experten oft die Kosten überwiegt.
  • Wie wichtig sind Belege und wie lange muss ich die Belege aufbewahren?
    Belege sind essenzieller Bestandteil der Buchhaltung und der Steuererklärungen. Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“. Er gilt als Nachweis für die Richtigkeit der Buchungen und der Eintragungen. Gewerbliche Unternehmer müssen nach dem HGB die Unterlagen mindestens 6 oder 10 Jahre aufbewahren (s. §§ 238, 257 HGB). Für steuerliche Zwecke können sich die Fristen allerdings verlängern (§ 147 Abs. 3 AO). Hierunter fallen insbesondere Belege, die einer Buchung zugrunde liegen. Diese müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei der Abgabe von Steuererklärungen versucht das Finanzamt immer papierloser zu werden und die Abgabe der materiellen Belege obsolet zu machen. Ab 2017 muss man keine Belege mehr bei Abgabe der Einkommensteuererklärung einreichen, aber das Finanzamt kann wichtige Belege anfordern und macht dies in der Praxis auch in vielen Fällen. Die Belege müssen daher im Original aufbewahrt und vorgelegt werden können. Hinweis: Für die aus unserer Ansicht notwendigen Einkommensteuerbelege haben wir eine Checkliste erstellt. CHECKLISTE
  • Wie viel Einkommensteuer muss ich bezahlen?
    Die Einkommensteuer ist das Produkt des ESt-Tarifs und des zu versteuernden Einkommens. Das z. v. Einkommen ist das Ergebnis eines vielschichtigen Systems, wobei man an den Einkünften ansetzt. Die Einkünfte ermitteln sich grob gesagt anhand der Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Der Staat ermöglicht es aber viele weitere Ausgaben steuerlich z. B. als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, um z. B. finanziell schwächere Bevölkerungsgruppen (z. B. Alleinerziehende) zu unterstützen oder bestimmte Zwecke zu fördern (z. B. Kinderfreibetrag, Abzugsmöglichkeit von Zuwendungen, energetische Sanierungen usw.). Diese sonstigen Abzugsmöglichkeiten haben sich zu einem riesigen Cluster entwickelt, weshalb teilweise auch äußerst unbekannte Ausgaben steuerlich absetzbar sein können. Der Einkommensteuersteuersatz ist in Deutschland generell progressiv ansteigend und beginnt aktuell bei 14 % über dem Grundfreibetrag und steigt bis zu 42 % Spitzensteuersatz bei ca. 60.000 € an und erhöht sich für Personen mit hohen Einkünften noch mal auf 45 % bei ca. 280.000 € zu versteuerndes Einkommen.
  • Was ist eine PartG mbB?
    Die Abkürzung steht für die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Dies ist eine Rechtsform, die den freien Berufen offensteht. Also bspw. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Ärzten, Architekten oder Steuerberatern. Die Rechtsform der PartG mbB unterscheidet sich zur gängigen Partnerschaftsgesellschaft dadurch, dass die Haftung der Partner gegenüber den Gläubigern für berufliche Fehler auf die Versicherungssumme beschränkt ist. Weitere Abkürzungen zur PartG mbB sind „PartGmbB“, „PartmbB“, „und Partner mbB“.
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