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FAQ: FAQ
Häufig gestellte Fragen unserer Mandanten
Nicht jede steuerpflichtige Person ist automatisch verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, müssen keine Steuererklärung einreichen.
Eine Abgabepflicht kann jedoch insbesondere bestehen, wenn zusätzliche Einkünfte erzielt werden, etwa aus Vermietung, einer selbständigen Nebentätigkeit oder Kapitalerträgen, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig bestehen, Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurden oder bestimmte Steuerklassenkombinationen (z. B. III/V) vorliegen.
Auch wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht, kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen. Häufig ergeben sich Steuererstattungen, weil bestimmte Aufwendungen im laufenden Jahr noch nicht berücksichtigt wurden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hatte hohe Fahrtkosten, berufliche Fortbildungskosten oder Krankheitskosten. Auch ohne Abgabepflicht kann die freiwillige Einkommensteuererklärung zu einer Erstattung führen.
Die Abgabefrist richtet sich danach, ob die Steuererklärung selbst erstellt oder durch einen Steuerberater eingereicht wird.
Wer zur Abgabe verpflichtet ist und seine Steuererklärung selbst erstellt, muss diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen.
Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist regelmäßig bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Beispiel: Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 ist bei eigener Erstellung grundsätzlich bis zum 31.07.2026 abzugeben. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist grundsätzlich bis Ende Februar 2027.
Da Fristen im Einzelfall abweichen können, empfehlen wir eine rechtzeitige Abstimmung und frühzeitige Zusammenstellung der Unterlagen.
Wird eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. In bestimmten Fällen ist die Festsetzung sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Der Verspätungszuschlag beträgt bei kalenderjahrbezogenen Steuererklärungen grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer, vermindert um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge, mindestens jedoch 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung. Der Höchstbetrag beträgt 25.000 Euro. Eine Ausnahme kann insbesondere bestehen, wenn die Verspätung entschuldbar ist, eine Fristverlängerung gewährt wurde oder sich keine Abschlusszahlung ergibt.
Von Verspätungszuschlägen zu unterscheiden sind Nachzahlungszinsen. Diese entstehen nicht allein wegen einer verspäteten Abgabe, sondern wenn eine Steuer erst längere Zeit nach Ablauf des Steuerjahres festgesetzt wird und sich daraus eine Nachzahlung ergibt.
Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO beträgt der Zinssatz derzeit 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr.
Stand: 05/2026
Die Vergütung von Steuerberatern richtet sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Höhe der Kosten hängt insbesondere vom Umfang, der Schwierigkeit und dem Gegenstandswert der jeweiligen Tätigkeit ab.
Eine Einkommensteuererklärung mit ausschließlich Arbeitnehmereinkünften ist regelmäßig weniger aufwendig als eine Erklärung mit Vermietungseinkünften, Kapitalanlagen, selbständiger Tätigkeit oder mehreren Einkunftsarten.
Beispiel: Eine einfache Arbeitnehmerveranlagung ist meist überschaubar. Kommen jedoch eine vermietete Immobilie, eine Photovoltaikanlage oder ein Nebengewerbe hinzu, erhöht sich der Bearbeitungsaufwand entsprechend.
Unser Ziel ist eine transparente und nachvollziehbare Vergütung, damit Sie bereits im Vorfeld Planungssicherheit haben.
Belege sind die Grundlage jeder ordnungsgemäßen steuerlichen Bearbeitung. Sie dienen dazu, Einnahmen, Ausgaben und steuerlich relevante Sachverhalte gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.
Im betrieblichen Bereich gilt weiterhin der Grundsatz: „Keine Buchung ohne Beleg.“
Für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Je nach Art der Unterlage betragen diese grundsätzlich 10 Jahre, 8 Jahre oder 6 Jahre. Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse sind regelmäßig 10 Jahre aufzubewahren. Buchungsbelege sind grundsätzlich 8 Jahre aufzubewahren. Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige steuerlich relevante Unterlagen unterliegen regelmäßig einer 6-jährigen Aufbewahrungsfrist.
Auch Privatpersonen sollten steuerlich relevante Unterlagen aufbewahren, insbesondere wenn diese in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Das Finanzamt kann Nachweise auch nachträglich anfordern.
Wichtige Belege sind zum Beispiel:
Spendenbescheinigungen
Handwerkerrechnungen und Zahlungsnachweise
Nachweise über haushaltsnahe Dienstleistungen
Krankheits- und Pflegekosten
Fortbildungskosten und Arbeitsmittel
Unterlagen zu Vermietung und Verpachtung
Nachweise über energetische Sanierungsmaßnahmen
Beispiel: Wer Handwerkerleistungen steuerlich geltend macht, sollte sowohl die Rechnung als auch den Zahlungsnachweis aufbewahren. Barzahlungen werden steuerlich regelmäßig nicht anerkannt.
Eine digitale Aufbewahrung ist häufig möglich. Entscheidend ist, dass die Unterlagen vollständig, lesbar und jederzeit verfügbar bleiben.
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Arbeitnehmerin benötigt andere Nachweise als ein Vermieter, Rentner, Selbständiger oder eine Familie mit Kindern.
Typischerweise sollten folgende Unterlagen bereitgehalten werden:
Allgemeine Unterlagen: Steueridentifikationsnummer, Einkommensteuerbescheid des Vorjahres, Vorauszahlungsbescheide, Bankverbindung, Angaben zu Ehepartner, Kindern und Familienstand.
Arbeitnehmer: Lohnsteuerbescheinigung, Nachweise über Fahrtkosten, Homeoffice-Tage, Arbeitsmittel, Fortbildungen, Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften sowie Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen.
Versicherungen und Vorsorge: Nachweise zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, privaten Altersvorsorge sowie Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen: Spendenbescheinigungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Krankheits- und Zahnarztkosten, Pflegekosten, Nachweise über Behinderung oder Pflegegrad sowie Unterhaltszahlungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Handwerkerrechnungen, Zahlungsnachweise, Betriebskostenabrechnungen, Hausgeldabrechnungen, Schornsteinfeger, Gartenpflege, Reinigungs- oder Winterdienstkosten.
Vermietung und Verpachtung: Mietverträge, Mieteinnahmen, Nebenkostenabrechnungen, Darlehens- und Zinsbescheinigungen, Grundsteuer, Reparaturrechnungen, Hausgeld- und Verwalterabrechnungen, Kaufvertrag und Anschaffungsnebenkosten.
Renten und Kapitalerträge: Rentenbescheide, Rentenanpassungsmitteilungen, Bescheinigungen über Betriebsrenten, Steuerbescheinigungen der Banken und Erträgnisaufstellungen.
Selbständige und Gewerbetreibende: Einnahmen- und Ausgabenunterlagen, Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenunterlagen, Verträge, Reisekosten, Fahrtenbuch, betriebliche Versicherungen und Unterlagen zu Investitionen.
Je vollständiger die Unterlagen vorliegen, desto schneller und genauer kann die Steuererklärung erstellt werden.
Anmerkung: Dies ist keine vollständige Aufzählung.
Eine Einkommensteuer-Checkliste können Sie unter Downloads finden.
Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nicht allein nach dem Bruttogehalt, sondern nach dem sogenannten zu versteuernden Einkommen.
Vereinfacht gesagt gilt: Einnahmen abzüglich steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwendungen und Freibeträge ergeben das zu versteuernde Einkommen.
Die Einkommensteuer in Deutschland ist progressiv ausgestaltet. Das bedeutet: Mit steigendem Einkommen erhöht sich auch der Steuersatz. Dabei wird jedoch nicht das gesamte Einkommen mit dem höchsten Steuersatz besteuert, sondern nur der jeweils hinzukommende Einkommensteil.
Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt bei Einzelveranlagung grundsätzlich folgender Rahmen: Bis 12.348 Euro fällt keine Einkommensteuer an. Danach beginnt der Steuersatz mit 14 % und steigt schrittweise an. Ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen gilt der Spitzensteuersatz von 42 %. Ab 277.826 Euro greift der erhöhte Spitzensteuersatz von 45 %.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz. Der Grenzsteuersatz zeigt, wie stark der nächste zusätzlich verdiente Euro belastet wird. Der Durchschnittssteuersatz zeigt dagegen die Steuerbelastung bezogen auf das gesamte zu versteuernde Einkommen.
Beispiel: Wer mit einem Teil seines Einkommens in den Bereich des Spitzensteuersatzes kommt, zahlt nicht auf das gesamte Einkommen 42 %. Nur der entsprechende Einkommensteil wird mit diesem höheren Steuersatz belastet.
Die tatsächliche Steuerbelastung hängt immer vom Einzelfall ab, etwa von Familienstand, Kindern, Werbungskosten, Versicherungen, Krankheitskosten, Spenden oder weiteren Einkünften.
Die Abkürzung steht für die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Dies ist eine Rechtsform, die den freien Berufen offensteht. Also bspw. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Ärzten, Architekten oder Steuerberatern. Die Rechtsform der PartG mbB unterscheidet sich zur gängigen Partnerschaftsgesellschaft dadurch, dass die Haftung der Partner gegenüber den Gläubigern für berufliche Fehler auf die Versicherungssumme beschränkt ist. Weitere Abkürzungen zur PartG mbB sind „PartGmbB“, „PartmbB“, „und Partner mbB“.
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